AGB zur Softwareüberlassung

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Allert + Martin gelten für alle Verträge des Kunden mit Allert + Martin über die Überlassung von Standard-Software.
1.2. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn Allert + Martin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.3. Bestimmungen einer Einzelvereinbarung zwischen Allert + Martin und dem Kunden haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.

2. Überlassung der Software
2.1. Allert + Martin räumt dem Kunden an der Software gegen die vereinbarte Einmalvergütung das nicht-ausschließliche (einfache), nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software für eigene Zwecke betriebsintern zu nutzen. Eine Vermietung oder Unterlizenzierung ist nicht zulässig.
2.2. Der Kunde installiert das Softwareprodukt in seinem Betrieb.
2.3. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt bis zu drei Kopien herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urhebervermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die Allert + Martin auf Wunsch einsehen kann.
2.4. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von Allert + Martin Dritten nicht bekannt werden.
2.5. Eingriffe jedweder Art in die Software entbinden Allert + Martin von der Wiederherstellungspflicht. Notwendige Reparaturarbeiten werden durch Allert + Martin angeboten und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3. Leistungserbringung durch Dritte
3.1. Die technische Leistungserbringung, insbesondere die Unterstützung bei der Installation und Wartung der Software wird durch einen Subunternehmer wahrgenommen.
3.2. Notwendige Reparaturarbeiten werden durch Subunternehmer von Allert + Martin angeboten und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4. Preise
Neben dem Kaufpreis laut Angebot stellt Allert + Martin gesondert in Rechnung:
• Customizing von Funktionen, die im Auftragsvolumen nicht dokumentiert sind und in vom Kunden gewünschte Beratungs-, Unterstützungs- und Software-Engineeringleistungen münden.
• Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen und Generieren der Softwareprodukte
• von Allert + Martin gelieferte Datenträger und vom Kunden gewünschte zusätzliche Exemplare der Dokumentation
• Die Preise werden fällig ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserstellung.

5. Mängelhaftung
5.1. Für Mangelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
• Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;
• Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Software, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Allert + Martin ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
• Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
• Allert + Martin hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung).
• Nacherfüllungsleistungen von Allert + Martin führen nicht zum Neubeginn der Verjährung.
• die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder Arglist.
5.2. Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB bleibt unberührt.
5.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen an Allert + Martin zurückzusenden – Kopien der Software dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
5.4. Hat der Kunde Mängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die Allert + Martin dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

6. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

7. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
7.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Allert + Martin zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
7.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
7.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

8. Salvatorische Klausel
8.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
8.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
8.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 8.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

9. Allgemeine Bestimmungen
9.1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Freiburg im Breisgau
9.2. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Allert + Martin übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
9.3. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen.
9.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Allert + Martin unverzüglich anzuzeigen.
9.5. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer Allert + Martin bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an Allert + Martin zu erteilen.
9.6. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe dazu auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
9.7. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Allert + Martin gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
9.8. Allert + Martin kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, es sei denn, dass der Kunde innerhalb 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird Allert + Martin in der Mitteilung hinweisen.

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